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Stiftungsstatuten der Europäischen Stiftung für Mathematik


Art. 1
Name, Sitz, Dauer

Die Europäische Stiftung für Mathematik ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Sie hat ihren Sitz in Zürich. Ihre Dauer ist unbeschränkt.


Art. 2
Zweck

TDie Stiftung bezweckt die Förderung der Mathematik in Europa in allen Aspekten (als Wissenschaft, in der Ausbildung und im öffentlichen Erscheinungsbild).

Zu diesem Zweck kann die Stiftung folgende Tätigkeiten ausüben:
  1. die Errichtung und Überwachung eines Verlagshauses, dessen operatives Handeln durch ein vom Stiftungsrat erlassenes Reglement geregelt wird;
  2. die Förderung der Tätigkeiten der Europäischen Mathematischen Gesellschaft/European Mathematical Society (EMS), insbesondere die Förderung, Verbreitung und Popularisierung mathematischer Kenntnisse, die Förderung des Ideenaustauschs zwischen Mathematikern in Europa sowie zwischen Mathematikern in Europa und anderen Mathematikern;
  3. Zusammenarbeit mit der Administration der EMS;
  4. Unterstützung der Aktivitäten der Mitgliedsgesellschaften der EMS.

Die Stiftung kann alle ihre Aktivitäten aufgrund von Beschlüssen des Stiftungsrates auf Bestrebungen mit ähnlicher Zielsetzung ausdehnen.


Art. 3
Stiftungsvermögen

Die EMS widmet ein Stiftungsvermögen von 10'000 EURO

Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen der Stifterin oder Dritter vermehrt werden.


Art. 4
Organe der Stiftungn

Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsrat;
  2. der Ausschuss des Stiftungsrates;
  3. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Verlagshauses;
  4. die Revisoren

Art. 5
Stiftungsrat und Revisoren

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf Mitgliedern.

Mitglieder sind:
  • der amtierende Präsident der EMS;
  • der Vorgänger des amtierenden Präsidenten der EMS, ausser er würde darauf verzichten;
  • der amtierende Sekretär und der amtierende Kassier der EMS;
  • the current Treasurer of EMS;
  • ein Repräsentant der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.

Weitere Mitglieder kann der Stiftungsrat aufgrund eines von ihm zu erlassenden Reglements bestimmen.

Der Präsident der EMS ist Stiftungsratspräsident.

Der Stiftungsrat bestimmt einen Sekretär.

Der Stiftungsrat überwacht die Vermögensverwaltung und sorgt für eine Verwendung der Mittel im Sinne des Stiftungszwecks. Er tritt in angemessenen Abständen, mindestens aber jährlich zur ordentlichen Jahresversammlung zusammen, um die Rechnung abzunehmen und den Voranschlag zu beschliessen. Der Ausschuss des Stiftungsrates kann jederzeit eine Versammlung des Stiftungsrates verlangen.

Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement. Dieses kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Siftungsrat geändert werden. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Besonders arbeitsintensive Leistungen werden im Einzelfall angemessen entschädigt.


Art. 6
Revisionsstelle

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, die das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszwecks zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.


Art. 7
Ausschuss des Stiftungsrates

Der Ausschuss des Stiftungsrates setzt sich zusammen aus
  • dem Stiftungsratspräsidenten oder einem anderen vom Stiftungsrat ernannten Stiftungsratsmitglied;
  • zwei weiteren vom Stiftungsrat ernannten Personen, von denen mindestens eine Stiftungsratsmitglied ist.

Der Ausschuss besorgt die laufenden Geschäfte der Stiftung, den Jahresbericht des Stiftungsrates, die von den Rechnungsrevisoren geprüfte Jahresrechnung und den Voranschlag. Der Stiftungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung.

Der Ausschuss überwacht die Anlage des Stiftungsvermögens.


Art. 8
Änderung der Stiftungsurkunde

Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Artikel 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder eine totale oder teilweise Revision der Stiftungsurkunde beschliessen.

Der Stiftungsrat legt seinen Beschluss der Aufsichtsbehörde (Eidg. Departement des Innern) mit dem Antrag auf Erlass einer Änderungsverfügung vor.


Art. 9
Aufhebung

Sollte der Zweck der Stiftung aus irgendeinem Grund unerreichbar werden, so kann der Stiftungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beschliessen. Die verbleibenden Mittel sind nach Begleichung der Schulden Organisationen, Stiftungen und anderen Institutionen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck zuzuführen.

Im Namen der Europäischen Mathematischen Gesellschaft (EMS)

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