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REGLEMENT DER EUROPÄISCHEN STIFTUNG FÜR MATHEMATIK


1. Abschnitt:
STIFTUNGSRAT


Art. 1
Zusammensetzung

  1. Der Stiftungsrat besteht aus 4 bis 12 Mitgliedern (Art. 5 der Stiftungsurkunde).
    Mitglieder sind:
    • der amtierende Präsident der Europäischen Mathematischen Gesellschaft (EMS);
    • der Vorgänger des amtierenden Präsidenten der EMS, ausser er würde darauf verzichten;
    • der amtierende Sekretär der EMS;
    • der amtierende Kassier der EMS;
    • ein Repräsentant der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH).

  2. Jedes Stiftungsratsmitglied, ausser dem Vertreter der ETH, muss ein Mitglied der EMS mit Wohnsitz in Europa sein.

Art. 2
Wahl und Amtsdauer

  1. Der Stiftungsrat ergänzt sich selbst.
  2. Der Sekretär des Stiftungsrates informiert die Ratsmitglieder mindestens einen Monat vor der Jahresversammlung über den Wahlvorschlag. Eine Kopie dieses Vorschlags wird mindestens einen Monat vor der Jahresversammlung auch dem Sitz der EMS zugestellt.
  3. Die Wahl in den Stiftungsrat findet an der Jahrestagung statt.
  4. Alle Stiftungsratsmitglieder sind bei Stiftungsratswahlen stimmberechtigt.
  5. Stiftungsratsmitglieder, die nicht ex officio Mitglieder sind und der Repräsentant der ETH Zürich, werden für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.
  6. Ein Stiftungsratsmitglied darf längstens vier aufeinanderfolgende Perioden amtieren. Nach einem Unterbruch von einem Jahr ist es wieder wählbar.

Art. 3
Entschädigung

  1. Grundsätzlich erhalten die Stiftungsratsmitglieder für die Tätigkeit im Stiftungsrat keine Entschädigung.
  2. Der Stiftungsrat kann eine Entschädigung beschliessen für:
    1. Spesen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen des Stiftungsrates;
    2. aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand, der einem Stiftungsratsmitglied entsteht.

Art. 4
Sitzungsmodus

  1. Der Stiftungsrat trifft sich mindestens einmal jährlich zur Jahresversammlung. Diese findet zwischen dem 1. März und dem 1. Juli statt.
  2. Jedes Stiftungsratsmitglied kann Sitzungstraktanden einbringen.
  3. Zwei Stiftungsratsmitglieder können verlangen, dass der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen wird. Dieses Recht steht auch dem Ausschuss des Stiftungsrates zu (Art. 5 Abs. 5 der Stiftungsurkunde).
  4. Mit der Zustimmung der Mehrheit des Stiftungsrates kann eine Stiftungsratssitzung mit e-mail durchgeführt werden. Sie ist auf zwei Wochen zu befristen.

Art. 5
Präsidium

  1. Der Stiftungsratspräsident/Die Stiftungsratspräsidentin leitet die Stiftungsratssitzungen.
  2. Der Präsident /Die Präsidentin kann bei Abwesenheit ein Stiftungsratsmitglied beauftragen, die Stiftungsratssitzung zu leiten.
  3. In Abwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und wenn der Präsident/die Präsidentin keinen Stiftungsrat mit der Leitung der Stiftungsratssitzung beauftragt hat, übernimmt der Vorgänger des Präsidenten der EMS den Vorsitz der Stiftungsratssitzung. Bei dessen Abwesenheit übernimmt diese Funktion der Kassier der EMS und bei dessen Abwesenheit der Sekretär der EMS.
  4. Während der Stiftungsratssitzung nimmt der momentane Vorsitzende vollumfänglich die Funktionen des Stiftungsratspräsidenten wahr.

2. Abschnitt:
KASSIER UND SEKRETÄR


Art. 6
Kassier

  1. Der Stiftungsrat wählt einen Kassier der Stiftung. In der Regel ist dies der Kassier der EMS.
  2. Der Kassier bereitet die von der Stiftung zu leistenden Zahlungen vor. Die Zahlungen müssen vom Kassier und dem Präsidenten gemeinsam unterzeichnet werden. Der Kassier führt die Konti mit allen dazugehörigen Belegen über Einnahmen und Zahlungen (Quittungen).
  3. Der Kassier ist berechtigt, jederzeit vom Geschäftsführer des Verlagshauses Kopien der Kontoführung und der Belege zu verlangen.

Art. 7
Sekretär

  1. Der Stiftungsrat bestimmt einen Sekretär der Stiftung.
  2. Der Sekretär der Stiftung gibt Sitzungen des Stiftungsrates mindestens einen Monat im voraus bekannt. Eine Kopie der Traktandenliste und der Unterlagen stellt er dem Sitz der EMS zu.
  3. Der Sekretär führt das Sitzungsprotokoll und lässt es vom Stiftungsrat bestätigen.

3. Abschnitt:
GESCHÄFTSFÜHRER DES VERLAGSHAUSES


Art. 8
Geschäftsführer des Verlagshauses

  1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verlagshauses wird vom Stiftungsrat eingesetzt und kann von diesem entlassen werden. Der Anstellungsvertrag wird nach Konsultation mit dem Stiftungsrat vom Ausschuss des Stiftungsrates genehmigt.
  2. Die Hauptaufgabe der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verlagshauses ist der Betrieb des Verlagshauses in allen Aspekten, von der strategischen Planung bis zum täglichem Geschäft. Zum Beispiel
    • sie oder er wird das ganze Programm der mathematischen Publikationen wie Zeitschriften, Buchreihen und Bücher, oder andere angemessene Publikationsformen und Medien die für mathematischen Inhalt geeignet sind aufbauen und weiter entwickeln. Dies kann durch Uebernahme von existierenden Publikationen oder durch Kooperationen mit anderen Institutionen geschehen.
    • sie oder er ist verantwortlich für alle relevanten Aktivitäten wie die Produktion, die Verteilung, das Marketing, die Kundenbetreuung und die Buchführung bezüglich aller Produkte, seien diese in elektronischer Form oder auf Papier vorhanden.
  3. An jeder Sitzung des Stiftungsrates berichtet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verlagshauses umfassend über die Aktivitäten seit der letzten Sitzung des Stiftungsrates und gibt einen Ausblick auf künftige Tätigkeiten.
    1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verlagshauses bestimmt, wo die “Arbeitskonten” der Stiftung angelegt sind. (Art. 9 Abs. 1)
    2. Innerhalb der Grenzen des Jahresbudgets das vom Stiftungsrat genehmigt werden muss, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verlagshauses die vollständige Vollmacht über die “Arbeitskonten”, die zum Betrieb des Verlagshauses benötigt werden. Sie oder er führt die Konten mit allen dazugehörigen Belegen über Einnahmen und Zahlungen (Quittungen).
  4. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verlagshauses ist berechtig Personal einzustellen und zu entlassen. Sie oder er kann mit anderen Organisationen, Firmen oder natürlichen Personen Verträge abschliessen die den oben genannten Zielen dienen.
  5. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verlagshauses wird in allen Aktivitäten geleitet von der durch den Stiftungsrat festgelegten allgemeinen Politik und der vom Stiftungsrat festgelegten finanziellen Zielsetzung.

4. Abschnitt:
WEITERE BESTIMMUNGEN


Art. 9
Finanzen der Stiftung

  1. Der Stiftungsrat bestimmt, welche Institutionen Konten der Stiftung führen; ausgenommen sind 'Arbeitskonten', die speziell vom Stiftungsrat bezeichnet werden. (Art. 8, Abs. 4a)
  2. Der Stiftungsrat entscheidet über die Investition von Geldern, die nicht unmittelbar von der Stiftung benötigt werden.

Art. 10
Publikationen der Stiftung

  1. Die Haupttätigkeit der Stiftung besteht in Publikationen auf dem Gebiet der Mathematik und in der Förderung, Verbreitung und Popularisierung der mathematischen Erkenntnisse. Damit werden die Aktivitäten der EMS unterstützt.
  2. Der Stiftungsrat holt beim Executive Committee der EMS mindestens alle vier Jahre dessen Meinung über die Publikationspolitik der Stiftung ein.

Art. 11
Aufbewahrung der Dokumente

  1. Die Protokolle der Stiftungsrates und alle anderen wichtigen legalen und finanziellen Dokumente der Stiftung werden in Zürich an einem vom Stiftungsrat bestimmten Ort aufbewahrt. Anfänglich ist dies das Büro des ersten Stiftungsratspräsidenten, Professor Rolf Jeltsch.

Art. 12
Unterschriftsberechtigung

  1. Für die Stiftung dürfen der Präsident und der Kassier mit gemeinsamer Unterschrift unterschreiben.
  2. Für einzelne Geschäfte kann der Stiftungsrat weiteren Personen die Unterschriftsberechtigung erteilen.

Art. 13
Reglemente

  1. Der Stiftungsrat kann innerhalb des Stiftungszwecks weitere Reglemente beschliessen und bestehende abändern.
  2. Änderungen der Reglemente müssen auch vom Executive Commitee der EMS genehmigt werden.
  3. Änderungen der Reglemente sind, falls nötig, von der schweizerischen Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

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